Einschreibung/Streichung

Voraussetzung für die Ausübung der ärztlichen/zahnärztlichen Tätigkeit in Italien ist die Eintragung in das Berufsverzeichnis eine italienische Ärzte- und Zahnärztekammer (Art. 8 D.Lgs.C.P.S. 13 September 1946, Nr. 233) oder die zeitbegrenzte Arbeitserlaubnis seitens des italienischen Gesundheitsministeriums, die sog. "libera prestazione di servizi" (Direttiva 2005/36/CE, Direttiva 2006/100/CE, Decreto Legislativo 9 novembre 2007, n.206).

Die ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit ist nicht nur die Ausübung der Heilkunde/Zahnheilkunde im engeren Sinne, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche/zahnärztliche Fachkenntnisse angewandt oder mitverwendet werden.

Einschreibung in das Berufsverzeichnis

Gesuch um Einschreibung ins Berufsverzeichnis der Ärzte oder ins Berufsverzeichnis der Zahnärzte .pdf GESUCH UM EINSCHREIBUNG IN DIE SONDERSEKTION DES BERUFSVERZEICHNISSES DER ÄRZTE GEM. ART.1, ABS.497, GESETZ 30.12.2020 Nr. 178 Liste Anlagen (Einschreibung) Liste Anlagen (Versetzung) Hinweise zur Datenverarbeitung Informationspflichten, gemäß Artt. 13 DSGVO 679/2016

Streichung aus dem Berufsverzeichnis

Der Antrag muss bis zum 10. Dezember eingereicht werden, um eine Streichung noch im laufenden Jahr zu garantieren. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich ab 1° Januar verpflichtend zu bezahlen.

Gesuch um Streichung aus dem Berufsverzeichnis .pdf

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