Öffentliche Verwaltungen & Behörden

Mitteilung für öffentliche Verwaltungen & Behörden

Aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 15, Gesetz vom 12. November 2011, Nr. 183), die mit 1. Januar 2012 in Kraft getreten sind, dürfen die von öffentlichen Verwaltungen (wie die Ärzte- und Zahnärztekammern) ausgestellten Bescheinigungen über den persönlichen Stand, persönliche Eigenschaften und Tatsachen, ausschließlich zwischen Privaten verwendet werden und nicht mehr von öffentlichen Behörden angefordert werden.

Öffentliche Behörden sind verpflichtet bei den bescheinigenden Verwaltungen jene Daten, die aus den Ersatzerklärungen, Eigenerklärungen und Notorietätsakten hervorgehen sowie alle anderen notwendigen Daten und Dokumente zu beantragen und angemessene Kontrollen durchzuführen.

Die Anfragen von Seiten der öffentlichen Verwaltungen & Behörden müssen an folgende Adresse mit Angabe des Identitfizierungscode (Codice IPA) gerichtet werden: segreteria.bz[at]pec.omceo.it oder info[at]aerztekammer.bz.it.


AN ALLE MITGLIEDER

Aktivierung des PagoPA-Zahlungssystem

Die Handelskammer Bozen hat sich dem PagoPA-System gemäß Art. 5, Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 82 vom 7. März 2005 und nachfolgenden Änderungen angeschlossen, das den "Digitalen Verwaltungscode" (CAD) enthält.
Die Richtlinien in Bezug auf den "PagoPA"-Service wurden von der Agentur "Digitales Italien" nach Rücksprache mit der „Banca d'Italia" gemäß Artikel 5, Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 82 vom 7. März 2005 und nachfolgenden Änderungen herausgegeben, welche den "Digitalen Verwaltungskodex" (CAD) enthalten.


Den Bezugsrahmen bildet insbesondere nicht nur der bereits erwähnte Art. 5 der CAD, sondern auch Art. 15, Abs. 5-bis, der Gesetzesverordnung Nr. 179 vom 18. Oktober 2012, mit dem die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltungen eingeführt wurde, Zahlungen aus jeglichem Grund anzunehmen, auch durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, wobei für die "Erhebungs- und Zahlungstätigkeiten die in Art. 81, Abs. 2-bis, der Gesetzesverordnung Nr. 82 vom 7. März 2005 genannte technologische Plattform und die in Art. 81, Abs. 2-bis, der Gesetzesverordnung Nr. 82 vom 7. März 2005 genannten Erhebungs- und Zahlungsplattformen genutzt werden. Die Inkasso- und Zahlungsplattformen der gemäß Artikel 5, Absatz 3 des Gesetzesdekrets Nr. 82 vom 7. März 2005 sind in diesem Sinne qualifizierten Zahlungsdienstleister".

Das PagoPA-System wurde geschaffen, um eine einzige Plattform für die Einrichtung von Zahlungen an öffentliche Verwaltungen zu schaffen. Es soll alle anderen bisher für die Einziehung verwendeten Zahlungssysteme wie F24, MAV, Banküberweisung, Postsendung und Direktinkasso ersetzen, um die Abläufe der öffentlichen Verwaltungen rationalisieren und digitalisieren und damit die Kosten einzudämmen.


AN ALLE LIEFERANTEN

Das Gesetz vom 24. Dezember 2007, Nr. 244 in geltender Fassung führt in Art. 1 (Absätze 209 bis 214) die Pflicht zur Ausstellung elektronischer Rechnungen an die öffentliche Verwaltung ein.
Zu diesem Zwecke wird ein Austauschsystem („Sistema di Interscambio") errichtet, über das alle Rechnungen, die an öffentliche Verwaltungen ausgestellt werden, übermittelt werden müssen.
Die Erstellung der Durchführungsbestimmungen wurde dem Wirtschafts- und Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Öffentliche Verwaltung und Vereinfachung anvertraut.

Das Rundschreiben Nr. 37 des Wirtschafts- und Finanzministeriums (MEF) RGS – Prot. 89719 vom 4.11.2013 sieht vor, dass ab 31. März 2015 auch die Ärzte- und Zahnärztekammer keine Rechnungen mehr annehmen darf, die nicht nach dem elektronischen Verfahren gemäß den Anhängen des Dekrets 55/2013 ausgestellt wurden; nach Verstreichen von drei Monaten ab genanntem Datum dürfen keine Rechnungen, auch nicht Teilrechnungen, mehr ausgezahlt werden, die nicht im elektronischen Format ausgestellt bzw. übermittelt wurden.

Die elektronischen Rechnungen werden der Ärzte- und Zahnärztekammer über das Austauschsystem der Agentur der Einnahmen übermittelt. Um den Empfang der Rechnung seitens der Verwaltungen zu gewährleisten, muss der Aussteller der Rechnung den Betriebskode („Codice Univoco Ufficio") angeben, der der Ärzte- und Zahnärztekammer zugewiesen wurde.

Um daher allen Lieferanten ab 31. März 2015 die Ausstellung der elektronischen Rechnungen zu ermöglichen, teilen wir den Kode mit, der auf der elektronischen Rechnung obligatorisch anzugeben ist:

Einheitskode („Codice Univoco Ufficio"): UFCICR

IPA Codex: odmcd_21

Split payment: wir unterliegen seit 01/07/2017 dem Split payment (bis 30/06/2017 unterlagen wir nicht dem Split Payment)

CIG Codex: wir unterliegen nicht dem CIG Code "stazione appaltante non soggetta agli obblighi di cui al dPCM 24 dicembre 2015"

Steuernummer - MwSt. Nr.: 80009240211


30/06/2017 Split Payment (Aufteilung der Zahlungen)

Das Gesetzesdekret Nr. 50/2017 Art. 1, integriert mit Gesetz 96/2017 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 144 vom 23.06.2017 - Ordentliche Beilage Nr. 31) führt die Pflicht der geteilten Zahlung auch für Berufsverbände ab dem 1. Juli 2017 ein.

Aus diesem Grund ist es erforderlich die Rechnungsstellung wie unten beschrieben zu ändern:

- Die Mehrwertsteuer wird weiterhin auf der Rechnung des Anbieters ausgewiesen, wird aber nicht von diesem eingezogen und erzeugt daher keine Steuer, die an den Fiskus abgeführt werden muss;

- Rechnungen müssen nicht mehr sofort mit fälliger MwSt. ausgestellt werden, sondern unter dem Regime der "geteilten Zahlung", indem der Informationsblock "Zusammenfassende Daten nach MwSt.-Satz und Art" ausgefüllt wird: fällige MwSt: S (geteilte Zahlung);

- Im Informationsblock "Zahlungsdaten" muss der Betrag ohne Mehrwertsteuer angegeben werden.

Es ist zu beachten, dass der aufgeteilte Zahlungsmechanismus für Transaktionen gilt, die ab dem 1. Juli 2017 in Rechnung gestellt werden und nach diesem Datum fällig sind.
Rechnungen, die vor dem 1. Juli 2017 ausgestellt wurden, werden wie gewohnt abgerechnet, d. h. durch Abgleich von steuerpflichtigem Einkommen und Umsatzsteuer.

NÜTZLICHE LINKS