Indikator für Zahlungszeiten

Veröffentlichung der Daten gemäß Art. 33 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33 vom 14.03.2013. 

 

Die Einrichtung leistet Zahlungen an Lieferanten innerhalb der von den Lieferanten in den jeweiligen elektronischen Rechnungen angegebenen Fristen.

Die Einrichtung leistet Zahlungen an die Gläubigerinstitute (F24, MwSt usw.) innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen.

 

Die elektronischen Rechnungen, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Nr. 244 vom 24.12.2007, Art. 1 (Absätze 209 bis 214) und nachfolgende Änderungen, mit denen die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung an die öffentliche Verwaltung in das italienische Recht eingeführt wird, werden innerhalb des von der jeweils geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Zeitrahmens beglichen.

Das Rundschreiben Nr. 37, herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen – Generalrechnungsamt des Staates– Prot. 89719 vom 04.11.2013, sieht vor, dass ab dem 31. März 2015 auch die Ärzte- und Zahnärztekammer keine Rechnungen mehr annehmen kann, die nicht in elektronischer Form gemäß den Anhängen des Dekrets Nr. 55/2013 ausgestellt wurden. Darüber hinaus sieht es vor, dass sie drei Monate nach diesem Datum keine Zahlung, auch keine Teilzahlung, mehr leisten kann, bevor die Rechnungen nicht in elektronischer Form übermittelt wurden.


 

Die Kammer führt die Zahlungen immer innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum aus und hält alle Fristen ein.

 

akt. 30.05.2022

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