Aufgaben der ZÄK

Infolge des Gesetzes vom 24.7.1985 Nr. 409, mit dem der Beruf des Zahnarztes im Gesundheitswesen errichtet wurde, hat die Ärztekammer ihre Kompetenzen auch auf die Zahnärzte erweitert.

Mit Gesetz 409/1985 wurden zwei neue Gremien in die Vorstände der Landeskammern eingeführt. Art. 6 des vorgenannten Gesetzes sieht in Absatz 8 zwei „Kommissionen“ vor, die jeweils aus Ärzten und aus Zahnärzten bestehen, die in den entsprechenden Berufsverzeichnissen eingetragen sind.

Die Zahnärztekommission besteht aus 5 Mitgliedern, die drei Jahre lang im Amt bleiben. Zur Kommission gehören 1 Präsident, 1 Vizepräsident und 3 Mitglieder, welche den Beruf des Zahnarztes vertreten.
Gemäß dem „Gentleman's Agreement“ stellt nach drei Jahren Amtsdauer die jeweils andere Sprachgruppe den Präsidenten.

Die Kommission für die Mitglieder des Zahnärzteverzeichnisses besteht aus den fünf Mitgliedern, die bei den Wahlen die meisten Stimmen erhalten haben und ernennt aus den eigenen Reihen ihren Präsidenten.

Grund für die Einrichtung dieser Gremien war der Wille des Gesetzgebers, sowohl der ärztlichen als auch der zahnärztlichen Berufssparte eine spezifische Autonomie in der Verwaltung ihres Berufsstandes zu sichern, auch wenn sie einer einzigen Kammer angehören. Die gewählten Mitglieder vertreten dabei nicht nur die eigene Kategorie, sondern die ganze Kammer.

Dies geht sehr deutlich aus den Vorgaben des Gesetzes 409/1985,  Art. 6 Absatz 9 hervor, laut dem die Kommissionen die Aufgaben gemäß Buchstaben f) und g) des Art. 3 des Legislativdekrets des vorläufigen Staatsoberhauptes 233/1946 und entsprechenden Durchführungsbestimmungen, sowie gemäß Buchstabe c) desselben Artikels ausüben, wenn die Ernennungen die Kompetenzen des jeweiligen Berufsbildes betreffen.

Mit dieser Bestimmung wurden einige bedeutende Zuständigkeiten des Vorstandes zur Leitung des Berufes, insbesondere im Disziplinarbereich, auf die Kommissionen der beiden Berufsstände übertragen.

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