Art. 1, Absatz 497, des Gesetzes Nr. 178 vom 30.12.2020 lässt die Einschreibung von Ärzten zu, vorbehaltlich der bekannten Voraussetzungen, die nur die deutsche Sprache beherrschen und die Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließlich im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen und innerhalb der geographischen Grenzen der Autonomen Provinz Bozen ausüben
Die nationale Liste der Betriebsärztinnen/ärzte wird im Büro II der Generaldirektion für Gesundheitsprävention (Gesundheitsministerium) auf der Grundlage des Exekutivdekretes vom 4. März 2009 (Gesetztesanzeiger allgemeine Reihe n.146 vom 26. Juni 2009) geführt.