Auf dieser Seite stehen die Formulare zur Verfügung, um die Verfahren und beruflichen Pflichten im Zusammenhang mit der Kammer zu vereinfachen.
Voraussetzung für die Ausübung der ärztlichen/zahnärztlichen Tätigkeit in Italien ist die Eintragung in das Berufsverzeichnis eine italienische Ärzte- und Zahnärztekammer (Art. 8 D.Lgs.C.P.S. 13 September 1946, Nr. 233) oder die zeitbegrenzte Arbeitserlaubnis seitens des italienischen Gesundheitsministeriums, die sog. "libera prestazione di servizi" (Direttiva 2005/36/CE, Direttiva 2006/100/CE, Decreto Legislativo 9 novembre 2007, n.206). Die ärztliche/zahnärztliche Tätigkeit ist nicht nur die Ausübung der Heilkunde/Zahnheilkunde im engeren Sinne, sondern jede Tätigkeit, bei der ärztliche/zahnärztliche Fachkenntnisse angewandt oder mitverwendet werden.
Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung der doppelten Eintragung in das Berufsverzeichnis der Ärzte und das der Zahnärzte zwei getrennte Anträge erforderlich sind, die jeweils mit einer Steuermarke in Höhe von 16€ versehen sein müssen. Hinsichtlich der Zahlungen beträgt die Gebühr für die doppelte Eintragung 383€ (2025), und die staatliche Konzessionsabgabe von 168€ ist zweimal zu entrichten, einmal für das Verzeichnis der Ärzte und einmal für das Verzeichnis der Zahnärzte. Bitte beachten Sie, dass alle Gesuche ausschließlich im Original eingereicht werden müssen.
Ein der Voraussetzung für die Einschreibung oder den Verbleib im Berufsverzeichnis ist der Wohnsitz und/oder der Ort der ständigen und fortlaufenden Berufsausübung in der Provinz, in der die derzeitige Eintragung besteht.
Sollten die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 4 des D.P.R. vom 5. April 1950 Nr. 221 und Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 1999 Nr. 526 nicht mehr erfüllt sein, muss ein Antrag auf Versetzung oder Streichung gestellt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die bereits gezahlte Gebühr an die bisherige Kammer für das laufende Kalenderjahr weiterhin gültig bleibt und nicht erneut an zwei Kammern entrichtet werden muss.
Der Antrag muss bis zum 10. Dezember eingereicht werden, um eine Streichung noch im laufenden Jahr zu garantieren. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich ab 1° Januar verpflichtend zu bezahlen. Bitte beachten Sie, dass alle Gesuche ausschließlich im Original eingereicht werden müssen.
Im Falle einer doppelten Einschreibung sind zwei Anträge auf Streichung vorzulegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Gesellschaften zwischen Berufsträgern (STP), die in die spezielle Sektion des Berufsregisters für Berufsgesellschaften und interdisziplinäre Gesellschaften eingetragen sind und in deren Satzung die ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit als überwiegend festgelegt ist, verpflichtet sind, der Kammer jährlich einen aktuellen Handelsregisterauszug (Visura Camerale) vorzulegen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der jährlichen Überprüfungspflicht der Kammer bezüglich des Status der STP gemäß den Vorgaben der FNOMCeO.
Wir bitten daher höflich, der Sekretariatsstelle der Kammer zu Beginn eines jeden Jahres den aktuellen Handelsregisterauszug zukommen zu lassen.
Nel caso in cui il medico o l’odontoiatra richieda al proprio Ordine un certificato relativo al proprio
status formativo con i crediti ECM acquisiti, si rileva che lo stesso sarà oggetto di imposta di bollo.
In questo caso andrà inoltre apposta nel certificato la dicitura di cui all’art. 40, comma 02, del D.P.R.
445/2000 (Il presente certificato non può essere prodotto agli organi della pubblica amministrazione o ai
privati gestori di pubblici servizi).
Si ricorda agli iscritti che nei rapporti con gli organi della pubblica Amministrazione e i gestori di
pubblici servizi i certificati e gli atti di notorietà sono sempre sostituiti dalle dichiarazioni di cui
agli articoli 46 e 47 del DPR 445/2000.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen, die mit 1. Januar 2012 in Kraft getreten
sind (Art. 15 des Gesetztes 183/2011), sind die von öffentlichen Verwaltungen (wie die
Ärzte- und Zahnärztekammern) ausgestellten Bescheinigungen über den persönlichen Stand,
persönliche Eigenschaften und Tatsachen, ausschließlich zwischen Privaten zu verwenden und
dürfen nicht mehr von öffentlichen Behörden angefordert werden.
Öffentliche Behörden sind verpflichtet, bei den bescheinigenden Verwaltungen
jene Daten, die aus den Ersatzerklärungen, Eigenerklärungen und Notorietätsakten hervorgehen sowie alle
anderen notwendigen Daten und Dokumente, zu beantragen und angemessene Kontrollen durchzuführen.
Auf Anfrage des Bürgers werden diese Bescheinigungen weiterhin von der
öffentlichen Verwaltung zu privaten Zwecken ausgestellt und mit einer Stempelmarke zu € 16,00.- sowie einer
entsprechenden Sekretariatsgebühr pro Bescheinigung versehen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, für die
gemäß D.P.R. Nr. 642/1972 eine Befreiung vorgesehen ist.
Es wird unterstrichen, dass Einschreibebescheinigungen, die einer privaten
Institution (Versicherungen, usw.) vorgelegt werden, mit einer Stempelmarke versehen sein müssen und nicht
gegenüber öffentlichen Verwaltungen sowie den Betreibern von öffentlichen Dienstleistungen verwendet werden
dürfen!
Für eine eventuelle Befreiung von der Stempelgebühr, muss der Antragsteller beim
Antragsgesuch den genauen Zweck für die Bescheinigung angeben. Ist die Begründung zulässig, wird diese in
der Bescheinigung vermerkt.
Die Einschreibeescheinigungen, die im Ausland einer Behörde vorgelegt werden,
müssen ebenfalls mit einer Stempelmarke versehen sein.
Wir weisen darauf hin, dass die Stempelmarke zu €uro 16,00.- vom
Antragssteller mitzubringen ist.
Liste jener Fälle, für die das Gesetz eine Befreiung von der Stempelgebühr
vorsieht Tabelle B (im Originaltext) – gemäß D.P.R. Nr. 642/1972.
Bescheinigungen können ausschließlich für folgende Verwendungen beantragt
werden:
– für Private im Inland;
– für das Ausland;
– für die italienische Quästur zur Ausstellung
bzw. Erneuerung der Aufenthaltsgenehmigung;
Beispeile für Bestätigungen & Bescheinigungen, die mit einer Stempelmarke in
Höhe von €uro 16,00.- versehen werden müssen:
Beispeile für Bestätigungen & Bescheinigungen, die eine Befreiung der
Stempelgebühr vorsehen:
Weisung Nr. 14/2011 des Ministeriums für Öffentliche Verwaltung und
Vereinfachung „Dringende Maßnahmen für die Anwendung der neuen Bestimmungen bezüglich Zertifizierungen und
Ersatzerklärungen gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011″.
Die Vorschriften genannter Weisung bezwecken eine komplette
„Dezertifizierung“ in den Beziehungen zwischen öffentlichen Verwaltungen und Privatpersonen,
insbesondere die direkte Erhebung von Daten bei den zertifizierenden Verwaltungen durch die abwickelnden
Verwaltungen und die alternative Ausstellung von Ersatzerklärungen für Zertifizierungen bzw. Notarietätsakte
seitens der betroffenen Person.
Ab 1. Jänner 2012 gelten die Zertifikate also nur für
Beziehungen zwischen Privatpersonen; die Verwaltungen dürfen von den Bürgern und Bürgerinnen keine
Zertifikate oder Informationen fordern, die bereits in anderen öffentlichen Einrichtungen
aufliegen.
Tarife und Antrag auf Vidimierung von Arzt- und Zahnarztrechnungen, Angemessenheitsgutachten
Für den in Ausland von italienischen Staatsbürgern oder von Bürgern der Europäischen Union in öffentlichen und privaten gemeinnützigen Gesundheitseinrichtungen und Stiftungen geleisteten Dienst, der mit dem Dienst in der entsprechenden Funktionsebene in den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten gleichstellbar ist, kann um Anerkennung zwecks Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben, sowie als bewertbarer Titel in denselben, angesucht werden.
Anerkennung der im Ausland geleisteten Dienstzeiten – Gesundheitsministerium in Rom
Il Ministero della salute è competente in materia di riconoscimento del servizio sanitario prestato all’estero solo nei confronti dei cittadini comunitari che risiedono in una Regione a Statuto straordinario, in una Provincia Autonoma o all’estero (iscrizione albo AIRE). Coloro che risiedono nelle Regioni a statuto ordinario devono rivolgersi alla Regione di residenza (D.Lgs.n.112/1998).
La „FEDER.S.P.e V.“, forte di oltre 16.000 iscritti, fa sentire forte la propria voce tutelando i diritti dei pensionati.La quota associativa è di Euro 4.00 al mese per i titolari (Euro 48.00 annue) e di Euro 2.50 al mese per le vedove (Euro 30.00 annue) comprensiva di Euro 0.25 mensili per il Fondo di Solidarietà.
a. I Sanitari pensionati ENPAM (medici) ENPAF (farmacisti)ed ENPAV (veterinari) e le vedove o gli orfani, possono iscriversi inviando alla Sede Centrale della FEDER.S.P.EV. – via EZIO, 24 – 00192 Roma – una cartolina di adesione già predisposta, da ritirare presso gli Ordini Professionali o da richiedere alla Sede Centrale; detta cartolina non è un elemento essenziale per le modalità di iscrizione, in quanto la stessa potrebbe essere effettuata anche a mezzo comunicazione su foglio di ricettario o su carta semplice con i dati, in stampatello, delle generalià e dell‘ indirizzo e il CODICE della PENSIONE ENPAM da rilevare sul modulo stesso della pensione, dichiarando di autorizzare l‘ ENPAM a trattenere la quota associativa sulla pensione; per i pensionati ENPAF non è necessario il numero di codice,per i pensionati ENPAV è necessario il CODICE FISCALE.
b. Per i Sanitari prepensionati prima del 65° anno; per i Soci sostenitori, la quota associativa dovrà essere versata in un’unica soluzione (Euro 48.00 per i titolari e Euro 30.00 per i superstiti) a mezzo di c/c postale n. 74310004, intestato a Federspev, Federazione Sanitari Pensionati e Vedove – via Ezio, 24 – 00192 Roma – specificando sulla causale la categoria di appartenenza e l’anno di riferimento. E‘ necessario che l’indirizzo sia completo di Via, Città e Provincia.
Con la quota associativa si ha diritto:
Feder.S.P.Ev. – Dachverband der Pensionierten Apotheker, Ärzte und Tierärzte