Facharztausbildung

Auf dieser Seite stehen die Informationen und die Formulare von Interesse zur Verfügung, die die Facharztausbildung in Südtirol nach dem österreichischen Modell betreffen.

Facharztausbildung in Südtirol

In Südtirol bestehen zwei unterschiedliche Modelle zur Absolvierung der Facharztausbildung:

Italienischer Weg über Universitäten

Die Facharztausbildung erfolgt über die Immatrikulation an italienischen Universitäten, insbesondere Verona oder Padua. Die praktischen Ausbildungsabschnitte können dabei in den Abteilungen des Südtiroler Sanitätsbetriebes absolviert werden. Grundlage sind die italienischen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Am Ende wird der italienische Facharzttitel verliehen.

Österreichischer Weg über grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Alternativ können Ärztinnen und Ärzte ihre Facharztausbildung im Rahmen der österreichischen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) in Abteilungen des Südtiroler Sanitätsbetriebs absolvieren. Die Ausbildungszeiten in Südtirol werden gemäß § 14 ÄrzteG 1998 von der ÖÄK anerkannt, sofern sie an einer von der nationalen Behörde anerkannten Weiterbildungsstätte absolviert werden und die inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist. Am Ende steht die österreichische Facharztprüfung und die Zuerkennung des österreichischen Facharztdiploms.

Akkreditierungsdekrete

Die Anerkennung der Südtiroler Abteilungen als Ausbildungsstätten stützt sich auf die von den italienischen Universitäten erlassenen Akkreditierungsdekrete. Diese bilden die rechtliche Grundlage für die Absolvierung von Ausbildungszeiten im Rahmen der Facharztausbildung.

Die deutsche Übersetzung der Dekrete wurde von der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung gestellt.

Aktuelle Dekrete auf der Seite des italienischen Ministeriums: https://www.salute.gov.it/new/it/tema/professioni-sanitarie/formazione-medico-specialistica/

Für weitere Informationen können sich die Kandidaten direkt an die Direktoren der Abteilungen wenden. Die geöffneten Ausschreibungen sind hingegen unter folgendem Link verfügbar:
Jobs und Karriere  I  Südtiroler Sanitätsbetrieb 

Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015)

Die Ausbildung nach der ÄAO 2015 gliedert sich in drei aufeinanderfolgende Abschnitte. Sie ist streng chronologisch zu absolvieren (§ 3 ÄAO 2015).

Verkürzung der Basisausbildung auf 6 Monate

Aufgrund der neuen österreichischen Regelung zur ärztlichen Fachausbildung dauert die Basisausbildung ab dem 1. August 2026 nur 6 Monate anstatt der bisherigen 9 Monate.
Die Verkürzung gilt für Ärztinnen und Ärzte, welche die Basisausbildung ab dem 1. August 2026 beginnen und für alle, die ihr Medizinstudium abgeschlossen und/oder die Basisausbildung vor diesem Datum begonnen haben. Die entsprechenden Anwendungsfälle sind in der nachstehenden Schema dargestellt:
Die übrigen Bereiche der Facharztausbildung bleiben unverändert.
Für weitere Informationen steht die Ärzte- und Zahnärztekammer der Autonomen Provinz Bozen zur Verfügung.

Basisausbildung (9 Monate/6 Monate)

Die Basisausbildung umfasst konservative und chirurgische Ausbildungsinhalte. Die konkrete Einteilung legt die ärztliche Direktorin bzw. der ärztliche Direktor der jeweiligen Krankenanstalt fest, unter Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte gemäß Anlage 33 der KEF und RZ-V 2015.
Innerhalb der Basisausbildung gibt es keine vorgegebene Einteilung zu den bestimmten Fächern, vielmehr sind die Inhalte der Basisausbildung in den neun/sechs Monaten zu vermitteln (§ 10 ÄAO 2015). Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Basisausbildung zumindest eine Rotation (konservativ + chirurgisch) verpflichtend zu absolvieren ist. Wählt die/der Auszubildende zusätzlich ein klinisch-diagnostisches Fach sind zwei Rotationen zu absolvieren.
 
Die Basisausbildung darf ausschließlich in Sonderfächern gemäß ÄAO 2015 absolviert werden. Abteilungen, die kein eigenständiges Sonderfach nach der ÄAO 2015 darstellen, sind daher nicht als Ausbildungsstätten für die Basisausbildung anerkannt.
Zugeordnet zuSonderfachKrankenhaus
KonservativAnästhesiologie und IntensivmedizinHinweis: Der aktuelle Krankenhauskatalog ist oben auf der Homepage einsehbar.
Internistische Sonderfächer (Innere Medizin, Innere Medizi und Kardiologie, etc.) 
Kinder- und Jugendheilkunde 
Neurologie 
Nuklearmedizin 
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin 
Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation 
ChirurgischAnästhesiologie und IntensivmedizinHinweis: Der aktuelle Krankenhauskatalog ist oben auf der Homepage einsehbar.
Allgemeinchirurgie 
Augenheilkunde und Optometrie 
Frauenheilkunde und Geburtshilfe 
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde 
Haut- und Geschlechtskrankheiten 
Neurochirurgie 
Orthopädie und Traumatologie 
Thoraxchirurgie 
Urologie 
Klinisch DiagnostischKlinische Mikrobiologie und HygieneHinweis: Der aktuelle Krankenhauskatalog ist oben auf der Homepage einsehbar.
Klinische Pathologie 
Medizinische und Chemische Labordiagnostik 
Radiologie 
Transfusionsmedizin 
Ausbildungszeiten können erst ab einem Monat durchgehender Ausbildung berücksichtigt werden, da kürzere Abschnitte wegen fehlender Kontinuität nicht als gleichwertig gelten.
Beginn in Südtirol oder Österreich:
Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung in Südtirol oder Österreich beginnen, müssen verpflichtend mit der Basisausbildung starten. Ausbildungszeiten in der Grund- und/oder Schwerpunktausbildung, die vor Abschluss der Basisausbildung absolviert werden, sind ungültig und werden von der Österreichischen Ärztekammer nicht anerkannt, auch wenn die Basisausbildung später nachgeholt wird.
Beginn der Ausbildung im Ausland und Fortsetzung derselben in Südtirol oder in Österreich:
Kann eine Ärztin bzw. ein Arzt die Anerkennung der Basisausbildung durch die Österreichische Ärztekammer nicht nachweisen, wird in diesem Fall von der strikt chronologischen Reihenfolge abgewichen. Die Ärztin bzw. der Arzt beginnt in Südtirol oder in Österreich mit der Basisausbildung und nach Beendigung derselben kann sie/er bei der Österreichischen Ärztekammer um Anerkennung der Basisausbildung sowie der im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten ansuchen.

Sonderfach-Grundausbildung (36 Monate - je nach Sonderfach unterschiedlich)

Im Anschluss folgt die Grundausbildung im gewählten Sonderfach. Die Dauer beträgt in den meisten Fächern 36 Monate, variiert jedoch je nach Fachrichtung.

Sonderfach-Schwerpunktausbildung (27 Monate - je nach Sonderfach unterschiedlich)

Der dritte Abschnitt ist die vertiefende Schwerpunktausbildung im jeweiligen Sonderfach. Auch hier variiert die Dauer abhängig von den Anforderungen des Fachgebiets.
Insgesamt beträgt die Ausbildungszeit in den meisten Sonderfächern 72 Monate (6 Jahre).
Die vollständigen Bestimmungen sowie die detaillierte Übersicht über alle Sonderfächer sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.aerztekammer.at/aeao-2015

Anrechnung von Ausbildungszeiten

Alle offiziellen Informationen über die erforderlichen Unterlagen sind auf der Website der Österreichischen Ärztekammer abrufbar: www.aerztekammer.at | Für Ärztinnen und Ärzte → Ausbildung → Ausbildung im Ausland – Prüfung der Gleichwertigkeit

Südtirol

Für die Anrechnung von in Südtirol absolvierten Ausbildungszeiten sind der Antrag und die Unterlagen im Wege der Ärzte- und Zahnärztekammer der Provinz Bozen einzubringen. Für die reine Abgabe ist kein Termin erforderlich.
Für die Anrechnung von in Südtirol absolvierten Ausbildungszeiten nach § 14 ÄrzteG 1998 gelten folgende Nachweispflichten:
  • § 14 Antragsformular ÄAO 2015
  • Kopie eines gültigen Ausweises
  • Rasterzeugnis (im Original vorzulegen; eine digitale Übermittlung ist ausschließlich durch den Ausbildungsverantwortlichen direkt möglich) *
Bei der ersten Antragstellung zusätzlich erforderlich, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht in Österreich eingetragen ist:
  • Diplom über die ärztliche Grundausbildung im Herkunftsstaat (Studium der Humanmedizin)
  • EU-Konformitätsbescheinigung bei in Drittstaaten abgeschlossenem Studium
  • Bearbeitungsgebühr auf das Konto der Österreichischen Ärztekammer
Empfohlen wird eine schrittweise Einreichung der Unterlagen – nach der Basisausbildung, in der Mitte und am Ende der Grundausbildung sowie nach jedem Modul der Schwerpunktausbildung – und eine möglichst frühe Kontaktaufnahme mit der Ärztekammer, um fehlende Nachweise rechtzeitig ergänzen und Verzögerungen vermeiden zu können.
Die Ausbildungsnachweise und Dokumente sind in Deutsch/Englisch oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Außeralb Südtirols

Für Ausbildungszeiten außerhalb Südtirols sind die länderspezifischen Informationen im Informationsblatt zur Anrechnung gemäß § 14 ÄrzteG 1998 zu beachten.
https://www.aerztekammer.at/ausbildung-im-ausland-pruefung-der-gleichwertigkeit

* Rasterzeugnisse

Rasterzeugnisse dürfen ausschließlich für Ausbildungszeiten in Österreich oder Südtirol verwendet werden.
 
Leere Vorlagen stehen unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.aerztekammer.at/ausbildungsinhalte-und-rasterzeugnisse-kef-und-rz-v-2015
Eine detaillierte Anleitung zum Ausfüllen der Rasterzeugnisse ist auf der Website der Ärztekammer Steiermark abrufbar:
https://www.aekstmk.or.at/anstellung-685/ausbildung-48/rasterzeugnisse-625

Verhinderungszeiten

Gemäß § 14 Abs. 5 und § 18 ÄAO 2015 sind Fehlzeiten – etwa durch Erholungsurlaub, Krankheit, Mutterschutz oder Väterkarenz – bis zu einem Sechstel (1/6) der vorgeschriebenen Ausbildungszeit ohne Verlängerung zulässig.
Werden diese Fehlzeiten überschritten, verlängert sich die Ausbildung im entsprechenden Ausmaß.

Mutterschutz und 1/6-Regelung

Der Mutterschutz gilt als Verhinderungszeit. Bis zu ein Sechstel (1/6) der vorgeschriebenen Ausbildungszeit wird ohne Verlängerung akzeptiert. Alles darüber hinaus verlängert die Ausbildung im entsprechenden Ausmaß.
Beispiel: Bei einer Sonderfach-Grundausbildung von 36 Monaten dürfen bis zu 6 Monate Fehlzeiten angerechnet werden. Fallen in diesem Zeitraum 2 Monate Urlaub und 5 Monate Mutterschutz an, können insgesamt 6 Monate innerhalb der 1/6-Grenze berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die 2 Monate Urlaub und 4 Monate Mutterschutz als Ausbildungszeit anerkannt werden können.

Teilzeit

Bei Teilzeitbeschäftigung ist im Rasterzeugnis das tatsächliche Beschäftigungsausmaß in Wochenstunden anzugeben. Eine Tätigkeit von mindestens 35 Wochenstunden gilt nach österreichischem Recht als Vollzeitbeschäftigung.
Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) führt die Berechnung der aliquoten Ausbildungsdauer im Rahmen der Antragstellung durch.

Facharztprüfung

Informationen zu den Zugangsvoraussetzungen, zur Anmeldung und zu den Prüfungsmodalitäten sind auf der Website der Österreichischen Akademie der Ärzte zu finden:
https://www.arztakademie.at/arztpruefungen
Ausbildungszeiten im Ausland (z. B. Südtirol):
Bevor eine Prüfungsanmeldung möglich ist, muss die Anrechnung dieser Ausbildungszeiten durch die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) abgeschlossen und der entsprechende Anrechnungsbescheid ausgestellt sein. Erst mit diesem Bescheid können die Unterlagen für die Prüfung abgegeben werden.
Das Anmeldeformular ist daher stets gemeinsam mit den Bescheiden über die angerechnete Ausbildungszeit über die Ärztekammer Bozen einzureichen. Die Übermittlung kann auch digital per E-Mail erfolgen.

Facharztdiplom

ANTRAGSFORMULAR
Beizulegen sind:
  • die Bescheide über die angerechneten Ausbildungszeiten
  • das Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Facharztprüfung
Erst mit vollständigem Antrag und allen Nachweisen kann das Facharztdiplom ausgestellt werden. Der Antrag ist über die Ärztekammer Bozen einzureichen; die Übermittlung kann auch digital per E-Mail erfolgen.

FAQ ÖAK

https://www.aerztekammer.at/aeao-2015#portlet_oak_faq_portlet_INSTANCE_LJTbvRef9oyl

(Österreichische Ärztekammer Startseite > Für Ärztinnen und Ärzte > Ausbildung > Ärzte-Ausbildungsordnung > ÄAO 2015)

FAQ Wiener Gesundheitsverbund

https://ausbildung.gesundheitsverbund.at/aerztliche-ausbildung/allgemeines/